Lärmschutzansprüche außerhalb des erheblichen baulichen Eingriffs

11-03-2019

EI-Spezial Lärmschutz / März 2019

Heinz-Peter Aymans / Dr. Felix Mertens / Svenja Gauer / Alexander Fuß

Zur Umsetzung der entsprechenden EBA-Verfügung sind Variantenbetrachtungen zu Lärmschutzmaßnahmen auch für diese Bereiche erforderlich.

Ein erheblicher baulicher Eingriff (ebE) an einem Schienenweg kann zu einem Lärmzuwachs an umliegenden und schützenswerten Gebäudefassaden führen. Seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2013 können hierdurch nicht nur Lärmschutzmaßnahmen innerhalb eines Bauabschnitts resultieren, vielmehr sind nun auch die Bereiche außerhalb eines erheblicher baulicher Eingriff mit einzubeziehen. Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat hierzu im Jahr 2014 eine entsprechende Verfügung erlassen. 
In der Praxis hat sich seitdem eine Vorgehensweise entwickelt, wie diese Verfügung umgesetzt werden kann. Hiernach ist mindestens ein Lärmzuwachs bei Beurteilungspegeln oberhalb von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht als nicht mehr unerheblich einzustufen und in die Betrachtung einzubeziehen. Für die 
gerechte Abwägung sind Variantenbetrachtungen zu Lärmschutzmaßnahmen auch für diese Bereiche außerhalb des erheblichen baulichen Eingriffs erforderlich. 
Eine definitive rechtliche Vorgabe, wie mit Bereichen außerhalb des ebE gemäß 16. BImSchV zu verfahren ist, gibt es nicht, auch wenn wir als Ingenieure dies gerne hätten, und würde auch nicht jedem Einzelfall gerecht.

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